Diese Hafenordnung regelt den Betrieb, die Nutzung der Hafeneinrichtungen und des Hafengeländes einschließlich des Parkplatzes des MYCO sowie Besonderheiten des Verhaltens in diesen Bereichen. Sie ist verbindlich für alle Nutzer.

1. In der Hafenanlage des MYCO besteht das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Belange Anderer nicht beeinträchtigt werden. Ordentliche Seemannschaft einschließlich der Flaggenführung ist selbstverständlich.

2. Innerhalb der Hafenanlage Ultramarin gilt die BSO.

3. Die Kopfstege sind für Gäste freizuhalten. Die Fäkalienabsauganlage an Steg 2 und die Bootswaschanlage am Steg 4 sollen nicht vor 8.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr benutzt werden. Die Bootswaschanlage auch nicht an Sonn- und Feiertagen. Die Entnahme von Trinkwasser und die Verwendung von Chemikalien jeglicher Art zum Reinigen der Schiffe sind untersagt.

4. Es wird empfohlen die 220 Volt Landstromverbindung zu lösen, wenn der ununterbrochene Aufenthalt auf dem Schiff beendet wird. Für die Landstromverbindung sind Kabel der Spezifikation „PUR H07BQ-F 3x 2,5 qmm“ vorgeschrieben. Jeder Schiffseigner ist uneingeschränkt für die Sicherheit seines Schiffes verantwortlich, für Schäden an anderen Schiffen und Clubeinrichtungen, die durch ein Schiff entstehen, hat jeder Eigner einzustehen. Der Strom auf den Stegen wird von November bis Februar ausgeschaltet.

5. Müll ist ausschließlich in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.

6. Die Stege sind frei zugänglich zu halten. Fahrräder, Handwagen und Beiboote dürfen nicht auf den Stegen abgestellt werden. Das Befahren der Stege ist nicht erlaubt. Hunde sind auf den Stegen an der Leine zu führen.

7. Die mit Transpondern zugänglichen Clubeinrichtungen müssen nach dem Betreten oder Verlassen wieder verschlossen werden.

8. Das Angeln auf den Steganlagen ist untersagt.

9. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden. TV und Radio sind in Zimmerlautstärke zu betreiben. Offenes Feuer und damit auch Grillen ist auf den Stegen untersagt.

10. Bei Abwesenheit des Schiffes über Nacht ist der Hafenmeister zeitlich so zu verständigen, dass der freie Liegeplatz Gästen zur Verfügung gestellt werden kann.

11. Beiboote dürfen den Liegeplatz des Mutterschiffes bei dessen Abwesenheit nicht blockieren.

12. Das Befahren des Uferweges mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung ist verboten.

13. Unser Parkplatz darf nur von Berechtigten auf den dafür vorgesehenen Flächen benutzt werden. Das Hinein- und Hinauslotsen von Fahrzeugen auf den Parkplatz ist verboten, bei Verstößen hiergegen wird die Berechtigung zum Benutzen des Parkplatzes widerrufen. Fahrzeuge über 6,5 m Länge, sowie Anhänger jeder Art dürfen an Wochenenden während der Monate Juni, Juli und August nicht auf dem Parkplatz abgestellt werden. Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen, welches über die gebräuchliche mehrwöchige Urlaubszeit hinausgeht, ist nicht erlaubt.

14. Wohnmobile dürfen nur zum Zweck des Be- und Entladen von Schiffen (Saisonbeginn / Saisonende) auf dem Parkplatz abgestellt werden. Übernachtungen sind aufgrund behördlicher Auflagen untersagt.

15. Die über eine ausnahmsweise und damit gelegentliche Überlassung hinausgehende Nutzung von Booten unserer Mitglieder durch clubfremde Personen ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist ein Vermieten oder Verchartern von Booten, die in unserer Clubanlage beheimatet sind.

16. Den Weisungen des Vorstandes, der Stegobmänner und des Hafenmeisters ist Folge zu leisten.

17. Verstöße gegen die Hafenordnung können mit dem Ausschluss aus dem MYCO e.V. geahndet werden.

Mai 2014 - Der Vorstand

Die Hafenordnung, unsere Satzung und die Bodensee-Schifffahrtsordnung
haben wir hier für Sie zum Download bereitgestellt:

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